AGB

Persönliche Daten
Der Vermieter erhebt und verwendet die personenbezogenen Daten im Zuge der Geschäftsbeziehung. Zur Identifikation muss entweder die CLUB-ID oder der Personalausweis/Reisepass vorgelegt werden.  Die vertrauliche und sichere Behandlung der Daten im Sinne der DSGVO wird gewährleistet. Einzelheiten zum Datenschutz des Vermieters sind den beigefügten Datenschutzhinweisen zu entnehmen. Eine ausführliche Belehrung über Ihre Rechte nach Art. 13 DSGVO finden Sie zudem in den Betroffenenrechten unter https://www.intersport.de/b/datenschutz. Die vom Vermieter im Rahmen des Mietvertrages erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Rückgabe der Mietsache sofort gelöscht. Ausgenommen hiervon sind Daten, die wir aufgrund Ihrer Einwilligung zu Werbezwecken nutzen oder die aus steuerlichen sowie rechtlichen Gründen länger aufbewahrt werden müssen. Deren Löschung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
 
Zahlung
Der Mietpreis für die vereinbarte Mietdauer ist im Voraus bei Übergabe der Mietgegenstände zu bezahlen. Der Mietpreis berechnet sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, grundsätzlich nach Tagen, wobei angebrochene oder volle Tage sowie Sonn- und Feiertage voll berechnet werden. Ausgenommen hiervon sind gesondert ausgewiesene Angebote. Nicht berechnet werden inaktive Tage für Transport und Abholung/Rückgabe.
 
Reservierungen/Stornogebühren
Der Vermieter nimmt Reservierungen grundsätzlich persönlich, über Telefon und Internet entgegen. Reservierungen sind für den Mieter verbindlich.
Eine Stornierung der Reservierung muss mindestens drei Werktage vor dem vorgesehenen Abholtermin erfolgen. Die Mitteilung hat mindestens in Textform zu erfolgen, beispielsweise per Brief, Fax oder E-Mail, und muss den Namen des Mieters sowie die Vertragsnummer enthalten.
Erfolgt keine fristgerechte Stornierung und sieht der Mieter aus Gründen, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, von der Reservierung ab, bleibt er zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 20 % des vereinbarten Mietpreises verpflichtet.
 
Anrechnung (Payback)
Beim Kauf eines neuen Sportgerätes gleicher Art wird der vom Mieter für das zuvor gemietete Sportgerät nachweisbar gezahlte höchste Eintages-Mietpreis angerechnet. Dieser kann in der betreffenden Abteilung erfragt werden.
 
Rückgabe; Verzugsschaden
Die Rückgabe der gemieteten Sportgeräte einschließlich Zubehör hat innerhalb der Öffnungszeiten am letzten Miettag zu erfolgen. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter für jeden angefangenen Verzugstag den Tagesmietpreis gemäß Preisliste zu bezahlen. Diese Regelung gilt nicht, wenn die verspätete Rückgabe aufgrund höherer Gewalt (z.B. Lawine, Schneesturm, Unwetter etc.) erfolgt. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache hat der Mieter keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Mietpreises.
Die Mietgegenstände sind in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Für nicht oder unzureichend gereinigte Mietsachen kann eine angemessene Reinigungsgebühr erhoben werden.
 
Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die Sportgeräte einschließlich Zubehör nur selbst zu nutzen bzw. nur an die nach dem Mietvertrag berechtigten Personen weiterzugeben. Die Nutzung des Sportgerätes ist nur für private Zwecke gestattet. Der Mieter verpflichtet sich weiter, die gemietete Sportgeräte und das Zubehör pfleglich zu behandeln und jederzeit in geeigneter Weise vor Beschädigung, Verlust oder Diebstahl zu schützen. Bei Diebstahl verpflichtet er sich, unverzüglich bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle Anzeige zu erstatten und den Vermieter hiervon unter Vorlage der polizeilichen Anzeigenaufnahmen umgehend zu unterrichten.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme unverzüglich auf vorhandene Schäden oder Mängel zu prüfen und diese dem Vermieter sofort mitzuteilen.
 
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter für den Verlust der Mietgegenstände sowie für Schäden an diesen, die durch unsachgemäße Behandlung oder mutwillige Beschädigung der Mietgegenstände entstehen. In diesen Fällen kann der Vermieter pauschalen Schadenersatz in Höhe von 50% des Neuverkaufspreises des Mietgegenstandes verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren oder niedrigeren Schadens des Vermieters bleiben hiervon unberührt. Ebenso bleibt dem Mieter nachgelassen, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen. Der Mieter hat die Möglichkeit, sich durch eine Gebühr (Sicherheitspauschale lt. Aushang) je Verleihvorgang gegen Defekt abzusichern. Der Vermieter kann bei Beschädigung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 50 € verlangen. Die Absicherung wird nicht wirksam, wenn der Mieter die Beschädigung oder den Defekt des Mietgegenstandes vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ist die Beschädigung der Mietsache auf einen Dritten zurück zu führen, so tritt der Verzicht des Vermieters auf Inanspruchnahme des Mieters nicht ein, falls dieser nicht unverzüglich sämtliche zur Geltendmachung des Schadens erforderlichen Feststellungen getroffen hat und diese dem Vermieter unverzüglich mitteilt.
 
Haftung des Vermieters
Der Vermieter hat den Mieter auf die ordnungsgemäße Handhabung der Mietgegenstände und die Notwendigkeit personenbezogener Einstellung der Sportgeräte hinzuweisen. Bei Verletzung der hieraus resultierenden Pflichten durch den Mieter übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Vermieter haftet darüber hinaus nicht für selbstverschuldete Unfälle des Mieters im Zusammenhang mit der Benutzung der Mietgegenstände. Eine sonstige Haftung des Vermieters für Personen Sachschäden des Mieters bzw. Dritter bei Nutzung der Mietgegenstände ist mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters ausgeschlossen.
 
Benutzung im Ausland
Der Mieter ist berechtigt, die Mietgegenstände während der vereinbarten Mietzeit in den Ländern Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Liechtenstein und der Schweiz zu nutzen. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Vermieters. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für diesen Ort zuständige Amtsgericht, sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, der Mieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Mieters zum Zeitpunkt der Anklageerhebung nicht bekannt ist oder wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine dem § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort:
Für alle Leistungen und Zahlungen aus diesem Vertrag ist der Erfüllungsort der Sitz des Vermieters.

Gerichtsstand:
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt grundsätzlich das Gericht, das für den Sitz des Vermieters zuständig ist.
In den folgenden Ausnahmefällen ist jedoch der Gerichtsstand der Ort, an dem die Streitigkeit entstanden ist:

1. wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

2. wenn der Mieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt,

3. wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mieters zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder

4. wenn der Mieter Vollkaufmann oder einer Person nach § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellt ist.

Allgemeines
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige Regelung als vereinbart, die der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt.